ZUM RAHMENVERTRAG GEHÖRENDE BEDINGUNGEN 

Um das EU Soap Quality System verwenden zu dürfen 

 

Artikel 1: Begriffsbestimmungen 

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen: die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gildewerk, die für jede Zusatzvereinbarung gelten, die sich aus dem Rahmenvertrag ergibt.
  2. Anhänge: die zum Rahmenvertrag gehörenden und unter Artikel 5 des Rahmenvertrags aufgeführten Anhänge.
  3. Kosmetikverordnung: Verordnung 1223/2009/EG vom 30. November 2009 (mit den jeweiligen Änderungsverordnungen) des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel. 
  4. CPNP: Cosmetic Products Notification Portal (Datenbank) der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Kosmetikverordnung. 
  5. EU Soap Quality System: Qualitätssystem von Gildewerk Quality Systems, durch das Seifenprodukte hergestellt und vermarktet werden können, die der Kosmetikverordnung entsprechen. 
  6. Gildewerk et al.: Gildewerk Quality Systems und/oder Gildewerk. 
  7. GMP-Regeln: Die Herstellung kosmetischer Produkte muss nach „Guter Herstellungspraxis“ (Good Manufacturing Practice) erfolgen, wobei die Norm NEN-EN-ISO 22716 als Richtlinie dient. 
  8. Rohstoffe: alle Verbrauchsmaterialien, die für die Herstellung und/oder den Verkauf von Seifenprodukten benötigt werden (oder werden können) und die Gildewerk an Unternehmen verkauft. 
  9. Deklaration der Inhaltsstoffe: Etikett, aus dem hervorgeht, welche Rohstoffe im Endprodukt enthalten sind. 
  10. Labelmaker: Verpflichtetes Softwareprogramm mit allen Artikelinformationen, mit dem unter anderem ein Protokoll generiert wird sowie eindeutige Chargennummern und andere vorgeschriebene Etiketteninformationen. 
  11. Zusatzvereinbarung: Die Vereinbarung oder Vereinbarungen zwischen den Parteien, die im Anschluss an den Rahmenvertrag abgeschlossen werden, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Bestellungen bei Gildewerk.
  12. Unternehmer: Die Partei, mit der Gildewerk et al. einen Rahmenvertrag zur Nutzung des EU Soap Quality Systems abschließt. 
  13. PIF: Product Information File oder Produktinformationsdatei. Diese enthält alle Produktinformationen zu einem Seifenprodukt. 
  14. Produktionsbereich: Der Bereich oder die Bereiche, in denen der Unternehmer seine Seifenprodukte unter Verwendung des EU Soap Quality Systems herstellt. 
  15. Rahmenvertrag: Der Vertrag zwischen den Parteien über die Nutzung des EU Soap Quality Systems durch den Unternehmer, dessen Bestandteil der vorliegende Anhang ist. 
  16. Workshops: der Workshop „Basiskurs Seifenherstellung“ und der Workshop „Qualitätssystem“. 
  17. Seifenprodukte: kosmetische Reinigungsprodukte, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Seife, Badesalz, Sprudelbäder und Halbfabrikate. 

Artikel 2: Bedingungen  

  1. Diese Bedingungen sind Bestandteil und anwendbar auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Rahmenvertrag über die Nutzung des EU Soap Quality Systems von Gildewerk Quality Systems. Durch die Verwendung des EU Soap Quality Systems und die Einhaltung aller im Rahmenvertrag (einschließlich der Anhänge, worunter auch das vorliegende Dokument, die dem Rahmenvertrag  beigefügt sind) genannten Bedingungen kann der Unternehmer unter der Verantwortung von Gildewerk Quality Systems Seifenprodukte herstellen und vermarkten beziehungsweise anbieten, wodurch auch die Anforderungen der Kosmetikverordnung erfüllt werden. 
  2. Um die EU Soap Quality Systems nutzen zu dürfen, ist der Unternehmer verpflichtet:
  • Gildewerk Quality Systems eine regelmäßige Jahresgebühr zu zahlen, wie in der Preisliste aufgeführt. 
  • die Workshops „Basiskurs Seifenherstellung“ und „Qualitätssystem“ zu absolvieren, alle unter den Bedingungen, die nachfolgend in Artikel 3 angegeben sind; 
  • die für die Herstellung seiner Seifenprodukte erforderlichen Rohstoffe von Gildewerk zu kaufen, zu den Bedingungen, die nachfolgend in Artikel 4 aufgeführt sind; 
  • die Regeln einzuhalten, die in Bezug auf ihn als Unternehmer festgelegt wurden, wie nachfolgend in Artikel 5 angegeben; 
  • seinen Produktionsbereich gemäß den in Artikel 6 zusammengefassten Anforderungen einzurichten; 
  • bei der Herstellung seiner Seifenprodukte die in Artikel 7 genannten Produktionsbedingungen einzuhalten; 
  • den Labelmaker von Gildewerk Quality Systems zu benutzen und ihn bei der Herstellung seiner Seifenprodukte zu verwenden, unter den in Artikel 8 genannten Bedingungen; 
  • bei Audits zu kooperieren, wie in Artikel 9 beschrieben; 
  • den Bestellprozess einzuhalten, wie in Artikel 10 beschrieben; 
  • eine fristgerechte Zahlung gemäß Artikel 11 sicherzustellen; 
  • gegebenenfalls bei einem Rückruf zu kooperieren, wie in Artikel 12 beschrieben; 
  • keine geistigen Eigentumsrechte zu verletzen, wie in Artikel 13 beschrieben; 
  • Gildewerk et al. von Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn der Unternehmer seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 14 nicht nachkommt; 
  • die in den Artikeln 15 und 16 enthaltenen Freistellungsklauseln zu akzeptieren; 
  • Geheimhaltung zu wahren, wie in Artikel 17 näher beschrieben; 
  • um die Übertragungsbestimmungen einzuhalten, all dies wie in Artikel 18 beschrieben; 
  • die Strafklausel aus Artikel 19 zu akzeptieren; 
  • die in Artikel 20 beschriebenen Bestimmungen einzuhalten. 

  Artikel 3: Workshops „Grundkurs Seifenherstellung“ und „Qualitätssystem“ 

  1. Gildewerk bietet den Workshop „Grundkurs Seifenherstellung“ an, der zu Beginn des Rahmenvertrags von mindestens einem Mitarbeiter des Unternehmers besucht und erfolgreich abgeschlossen werden muss. 
  2. Gildewerk Quality Systems bietet – neben der Aus- und Weiterbildung – den Workshop „Qualitätssystem“ an, der alle drei Jahre von mindestens einem Mitarbeiter des Unternehmers besucht und erfolgreich abgeschlossen werden muss. 
  3. Die Kosten für die Teilnahme an den Workshops gehen zu Lasten des Unternehmers und sind in der Preisliste aufgeführt. 
  4. Die Verwendung und Herstellung im Rahmen des EU Soap Quality Systems darf vom Unternehmer nur unter der Aufsicht und Verantwortung eines Mitarbeiters des Unternehmers erfolgen, der die Workshops erfolgreich abgeschlossen und mindestens alle drei Jahre eine zusätzliche Schulung erhalten hat. 
  5. Während der Laufzeit des Rahmenvertrages können Gildewerk und Gildewerk Quality Systems den Unternehmer zu Weiterbildungen verpflichten, denen der Unternehmer auf erstes Anfordern hin nachkommen muss. 

Artikel 4: Verpflichteter Einkauf von Rohstoffen und Einsatz eigener Rohstoffe  

  1. Im Sinne des EU Soap Quality Systems dürfen nur Rohstoffe von Gildewerk verwendet werden (mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 3). Das zum EU Soap Quality System gehörende Rezeptbuch besteht aus Tausenden von Rezepten zur Herstellung von Seifenprodukten aus Gildewerk-Produkten, die genehmigt und beim CPNP hinterlegt wurden. Daher dürfen nur diese Produkte verwendet werden, da Gildewerk Quality Systems nur für diese bürgen kann. Daher ist der Unternehmer dazu verpflichtet, während der Laufzeit des Rahmenvertrages (einschließlich etwaiger Verlängerungen desselben) die Rohstoffe zur Herstellung von Seifenprodukten ausschließlich von Gildewerk zu beziehen und zu verwenden. 
  2. Die Preise der Rohstoffe von Gildewerk sind Tagespreise, was bedeutet, dass sie täglich geändert und aktualisiert werden (können). Die aktuell gültigen Preise können jederzeit über den Gildewerk-Webshop eingesehen werden, auf die der Unternehmer bei Verwendung seines einmaligen Rabattcodes bei jeder Bestellung 2 % Rabatt erhält. 
  3. Von Absatz 1 kann nur abgewichen werden, wenn der Unternehmer eigene Rohstoffe (wie z. B. selbst oder in der betreffenden Region angebaute oder produzierte Rohstoffe) verwenden oder hinzufügen will. Um die Qualität garantieren zu können, muss der Unternehmer zuvor eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Gildewerk Quality Systems erhalten haben. Gildewerk Quality Systems wird diesbezüglich Bedingungen stellen und dem Unternehmer ein zusätzliches Entgelt in Rechnung stellen. 

Artikel 5: Bedingungen für den Unternehmer 

  1. Der Unternehmer ist mit seinem Unternehmen im Handelsregister der Handelskammer eingetragen und hat auf erstes Anfordern von Gildewerk et al. stets einen aktuellen Auszug dieser Eintragung vorzulegen. 
  2. Der Unternehmer muss Gildewerk et al. unverzüglich informieren, wenn wesentliche Änderungen im Geschäftsbetrieb des Unternehmers eintreten und infolge dieser Änderungen die Erfüllung des Rahmenvertrags und/oder Zusatzvereinbarungen beeinträchtigt werden kann. Dies ist der Fall für – aber ausdrücklich nicht beschränkt auf – die Situation, in der ein qualifizierter Mitarbeiter des Unternehmers nicht mehr für den Unternehmer tätig sein wird. 

Artikel 6: Bedingungen in Bezug auf den Produktionsbereich des Unternehmers  

  1. Der Unternehmer arbeitet nach GMP-Regeln und stellt sicher, dass sein Produktionsbereich sauber und hygienisch ist, wobei der Unternehmer die zusätzlichen Anforderungen aus den Bedingungen zum Produktionsbereich erfüllt. 
  2. Der Produktionsbereich des Unternehmers muss vor Inkrafttreten des Rahmenvertrages von Gildewerk Quality Systems genehmigt werden. 
  3. Ist eine physische Begehung des Produktionsbereichs durch Gildewerk Quality Systems kurzfristig nicht möglich, kann Gildewerk Quality Systems anhand von Bildmaterial vom Betreiber des Produktionsbereichs  eine bedingte Freigabe erteilen. Die endgültige Freigabe kann aber erst nach einem physischen Besuch von Gildewerk Quality Systems erfolgen. 
  4. Wird der Produktionsraum des Unternehmers wegen eines von Gildewerk Quality Systems festgestellten Mangels nicht freigegeben, weil er nicht alle von Gildewerk Quality Systems gestellten Anforderungen erfüllt, hat der Unternehmer (außer in einem Fall gemäß Absatz 5) innerhalb einer angemessenen Zeit die notwendigen Arbeiten vorzunehmen, um sicherzustellen, dass der Produktionsbereich die Anforderungen erfüllt. 
  5. Ist ein von Gildewerk Quality Systems in Absatz 4 festgestellter Mangel von solcher Art, dass Gildewerk Quality Systems für den Unternehmer nicht mehr bürgen kann, hat der Unternehmer die Produktion auf erstes Anfordern hin von Gildewerk Quality Systems unverzüglich einzustellen. 

Artikel 7: Bedingungen in Bezug auf die Produktion durch den Unternehmer   

  1. Der Unternehmer hält sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit an Gesetze und Vorschriften. 
  2. Der Unternehmer ist verpflichtet, seine Seifenprodukte gemäß der Rezeptur des EU Soap Quality Systems herzustellen und die von Gildewerk et al. festgelegten Bedingungen und Konditionen zu befolgen. 
  3. Die Herstellung und Vermarktung von Seifenprodukten durch den Unternehmer erfolgt grundsätzlich unter dem Namen des Unternehmers unter Angabe der Standardrezepturbezeichnung des jeweiligen Seifenprodukts gemäß dem EU Soap Quality System. 
  4. Möchte der Unternehmer sein Seifenprodukt unter einem anderen Namen als unter der im EU Soap Quality System angegebenen Standard-Rezepturbezeichnung vermarkten, muss der Unternehmer bei Gildewerk Quality unter Angabe des beabsichtigten Namens bzw. der beabsichtigten Namen schriftlich um Erlaubnis ersuchen. Der Unternehmer ist diesbezüglich verpflichtet, eine zusätzliche Gebühr zu zahlen, wie in der Preisliste beschrieben. Die Freigabe durch Gildewerk Quality Systems erfolgt stets schriftlich und kann mit Auflagen verbunden sein. 
  5. Der Unternehmer hat Gildewerk Quality Systems vierteljährlich zwei von ihm im Vorquartal hergestellte und noch nicht verkaufte Seifenprodukte originalverpackt aus seinem Lager zum Zweck der Qualitätsüberprüfung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Gildewerk Quality Systems kann auf Anfrage bestimmte Chargennummern aus dem Lagerbestand des Unternehmers anfordern.
  6. Der Unternehmer bewahrt mindestens zwei Referenzproben von mindestens zehn Gramm jeder Charge von Seifenprodukten, die er herstellt, für einen Zeitraum von fünf Jahren auf. Diese Referenzproben sind bei Raumtemperatur in einer gut verschlossenen und geeigneten Verpackung mit Etikett in einem dunklen geschlossenen Raum, der Dritten nicht zugänglich ist, innerhalb des Firmengebäudes des Unternehmers, in dem sich auch die Produktionsstätte befindet, zu lagern. Nach Aufforderung durch Gildewerk Quality Systems hat der Unternehmer diesen die angeforderte Referenzprobe(n) spätestens innerhalb von 14 Tagen zur Verfügung zu stellen. 

Artikel 8: Labelmaker 

  1. Der Unternehmer erhält von Gildewerk Quality Systems Zugangsdaten für die Nutzung (der Software) des EU Soap Quality Systems, einschließlich des Labelmakers. Der Unternehmer wird die von Gildewerk Quality Systems übermittelten Zugangsdaten sicher und sorgfältig behandeln und nicht an Dritte weitergeben. 
  2. Der Unternehmer stellt sicher, dass das Etikett des Seifenprodukts mit dem Labelmaker erstellt wurde und in jedem Fall die folgenden Informationen enthält: Der Name “EU Soap Quality System”; 
    1. Die Adresse von „EU Soap Quality System“, die unterstrichen sein muss;
    2. Marken- und Produktname, einschließlich der Beschreibung des Produkts;
    3. Funktion des Produkts;
    4. Name des Unternehmers;
    5. Menge, in Stück und/oder Milliliter oder Gramm;
    6. Chargennummer;
    7. Zutatendeklaration;
  3. Ohne die schriftliche Genehmigung von Gildewerk Quality Systems ist es nicht gestattet, Angaben auf dem Etikett zu machen, zum Beispiel – aber nicht beschränkt auf – dass ein Produkt dermatologisch getestet wurde.

Artikel 9: Audit 

  1. Gildewerk et al. führt beim Unternehmer regelmäßige Kontrollen durch, an denen der Unternehmer vorbehaltlos mitarbeitet. 
  2. Der Unternehmer gewährt Gildewerk et al. jederzeit Zugang zu allen Bereichen seines Firmengebäudes im Zusammenhang mit der Inspektion oder Kontrolle des Produktionsbereichs und/oder der Prozesse und/oder Produkte, um die Herstellung der Seifenprodukte gemäß den Standards und Garantien von Gildewerk et al. zu überprüfen. 

Artikel 10: Bestellungen 

  1. Der Unternehmer bestellt die Rohstoffe für seine Seifenprodukte über den Gildewerk-Webshop. 
  2. Nimmt Gildewerk die Bestellung des Unternehmers an, bestätigt Gildewerk dies schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Unternehmer nach Zugang der Bestellung gemäß Absatz 1 durch eine Auftragsbestätigung, mit der eine Zusatzvereinbarung zwischen Gildewerk und dem Unternehmer zustande gekommen ist. 
  3. Weicht der Inhalt der im vorstehenden Absatz genannten Annahme vom Inhalt der vom Unternehmer erteilten Bestellung ab, so ist der Unternehmer an den Inhalt der Annahme von Gildewerk gebunden, es sei denn, er weist schriftlich oder per E-Mail innerhalb eines (1) Werktages, nachdem Gildewerk die Annahme von Gildewerk versendet hat, auf die Abweichung hin. 
  4. Nach Annahme einer Bestellung liefert Gildewerk die Seifenprodukte gemäß der angenommenen Bestellung. Gildewerk ist berechtigt, die Bestellung in Teillieferungen zu liefern. 
  5. Jede Bestellung, die unter den Bedingungen des Rahmenvertrags aufgegeben wird, unterliegt den Inhalten und Bedingungen des Rahmenvertrags. Die jeweils aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gildewerk gilt auch für Bestellungen innerhalb des Rahmenvertrags. Der Unternehmer bestätigt hiermit, dass ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gildewerk zur Verfügung gestellt wurden, dass er sie zur Kenntnis genommen hat und dass er ihren Inhalt und ihre Geltung zu jeder Zusatzvereinbarung, die sich aus dem Rahmenvertrag ergibt, anerkennt. Soweit der Rahmenvertrag von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gildewerk abweicht, geht der Rahmenvertrag vor. 
  6. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers gelten weder für den Rahmenvertrag noch für Zusatzverträge (Bestellungen), die unter Hinweis auf diese bestellt werden. 

Artikel 11: Zahlungen und Verzug  

  1. Die Zahlung durch den Unternehmer erfolgt in Euro. 
  2. Gildewerk Quality Systems schickt dem Unternehmer im Hinblick auf die Nutzung des EU Soap Quality Systems periodisch eine Rechnung, die per Lastschriftverfahren eingezogen wird.
  3. Gildewerk et al. wird dem Unternehmer vor Beginn des Workshops eine Rechnung übersenden, die vom Unternehmer vor Beginn des Workshops zu begleichen ist. 
  4. Bei Gildewerk bestellte Rohstoffe sind grundsätzlich sofort bei Bestellung über den Webshop zu bezahlen. Erfolgt die Auftragserteilung auf eine andere von Gildewerk akzeptierte Weise, schickt Gildewerk dem Unternehmer eine Rechnung zu. 
  5. Sofern Gildewerk et al. im Einzelfall keine Vorauszahlung verlangt, hat der Unternehmer innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Der Unternehmer wird bei der Zahlung stets die Rechnungsnummer der jeweiligen Rechnung angeben. 
  6. Der Unternehmer ist nicht berechtigt, Zahlungen an Gildewerk et al. auszusetzen oder zu verrechnen. 
  7. Beträge, die der Unternehmer an Gildewerk et al. gezahlt hat, werden niemals zurückerstattet. 
  8. Erfolgt die Zahlung nicht am Fälligkeitstag, gerät der Unternehmer ohne Mahnung in Verzug und schuldet Gildewerk et al. die auf den überfälligen Betrag geschuldeten gesetzlichen Zinsen, wobei jeder angefangene Monat als ganzer Monat zählt, unbeschadet der sonstigen Rechte, die Gildewerk et al. gegen den Unternehmer wegen Nichtzahlung oder Zahlungsverzug geltend machen können. 
  9. Wird Gildewerk et al. gezwungen, ihre Forderung abzutreten, trägt der Unternehmer neben seinen weiteren Schadensersatzansprüchen alle darin enthaltenen Kosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, wobei letztere auf 15 % des zu fordernden Betrages festgesetzt werden, mit einem Mindestbetrag von 750 € (siebenhundertfünfzig Euro). 
  10. Zahlungen werden unabhängig von der Benennung zunächst zur Begleichung der fälligen Zinsen und Kosten und dann zur Begleichung der ältesten offenen Rechnung als geleistet angesehen. 

Artikel 12: Rückruf 

  1. Ein Rückruf umfasst alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Rückruf und dem vom Markt zurückziehen von Rohstoffen und/oder Seifenprodukten, die bereits vom Unternehmer hergestellt und vermarktet wurden oder nicht, unabhängig von den Gründen für den Rückruf. Dies beinhaltet auch die Maßnahmen, die auf den Rückruf von (möglicherweise) gefährlichen, unsicheren oder fehlerhaften Rohstoffen und/oder Seifenprodukten abzielen, sowie die Einstellung des Verkaufs von (möglicherweise) gefährlichen, unsicheren oder fehlerhaften Rohstoffen und/oder Seifenprodukten sowie alle Maßnahmen, die darauf abzielen, zu verhindern, dass (möglicherweise) gefährliche, unsichere oder fehlerhafte Rohstoffe und/oder Seifenprodukte weiter geliefert und/oder anderweitig verfügbar gemacht werden. 
  2. Auf erstes Anfordern von Gildewerk et al. ist der Unternehmer verpflichtet, bei einem Rückruf eines oder mehrerer Rohstoffe und/oder Seifenprodukte, die nach Ansicht von Gildewerk et al. und/oder der zuständigen Behörden (möglicherweise) gefährlich, unsicher oder fehlerhaft sind, unverzüglich alle Unterstützung zu leisten. 
  3. Die mit einem Rückruf verbundenen Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten von Gildewerk et al. Eine Ausnahme ist, wenn der Rückruf aufgrund des Rahmenvertrags oder aufgrund rechtlicher Gründe unerwartet auf Gefahr des Unternehmers erfolgt, wie beispielsweise für – aber ausdrücklich nicht beschränkt auf – den Fall, dass der Unternehmer die von Gildewerk et al. festgelegten Bedingungen bei der Herstellung seiner Seifenprodukte nicht eingehalten hat, wodurch (möglicherweise) gefährliche, unsichere oder fehlerhafte Seifenprodukte auf den Markt gebracht wurden und aufgrund dessen ein Rückruf erforderlich geworden ist. Alle mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten trägt dann der Unternehmer, ebenso alle aus der Rückrufaktion entstehenden Schäden für Gildewerk et al. 
  4. Unabhängig davon, auf wessen Risiko der Rückruf beruht, ist der Unternehmer stets verpflichtet, seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Einsatz von Personal und Betriebsmitteln zur Durchführung des gewünschten Rückrufs zu tragen. 
  5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung von Gildewerk et al. und/oder der zuständigen Behörden zur Durchführung eines Rückrufs nicht unverzüglich nach, gerät der Unternehmer sofort in Verzug und gehen alle mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten und alle Schäden, die aus dem widrigem Verhalten des Unternehmers resultieren, zu Lasten des Unternehmers, unabhängig davon, auf wessen Risiko die Rückrufaktion erfolgt. 
  6. Art und Umfang der Dringlichkeit eines Rückrufs werden von Gildewerk et al. oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, von den zuständigen Behörden beurteilt. 
  7. Der Unternehmer ist jederzeit verpflichtet und angehalten, Schäden und Kosten so weit wie möglich zu begrenzen, soweit dies vernünftigerweise möglich ist. 
  8. Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet – soweit möglich – ein Register über alle von ihm in Verkehr gebrachten oder angebotenen und gelieferten Seifenprodukte so zu führen, dass leicht darauf zugegriffen werden kann, an wen (Namen, Anschriften, Wohnorte der Kunden/Endverbraucher) er ein oder mehrere Seifenprodukte an einem bestimmten Datum und Ort verkauft und geliefert hat. 

Artikel 13: Rechte an geistigem Eigentum 

  1. Der Unternehmer erkennt an, dass Gildewerk Quality Systems Eigentümer aller geistigen Eigentumsrechte, einschließlich Patente, Urheberrechte, Designs, Modelle, Domainnamen, Markenrechte, Handelsnamen, Know-how und aller anderen kommerziellen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Dokumente usw. in Bezug auf das EU Soap Quality System einschließlich des Labelmakers und aller von Gildewerk Quality Systems hinterlegten Rezepturen ist und ausschließlich berechtigt ist, diese zu lizenzieren. Es erfolgt keinerlei Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum an den Unternehmer, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Das Vorstehende gilt auch für Artikel, die speziell zugunsten des Unternehmers entworfen und/oder entwickelt wurden. 
  2. Vorbehaltlich der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Gildewerk Quality Systems ist es dem Unternehmer nicht gestattet, die geistigen Eigentumsrechte von Gildewerk Quality Systems zu nutzen. Unter keinen Umständen ist es dem Unternehmer gestattet, die geistigen Eigentumsrechte von Gildewerk Quality Systems anzupassen, zu entfernen und/oder zu ändern. Für den Fall, dass Gildewerk Quality Systems dem Unternehmer die Erlaubnis zur Nutzung seiner geistigen Eigentumsrechte erteilt, muss der Unternehmer jederzeit sicherstellen, dass die Unterscheidungskraft, der Ruf, die Gültigkeit und/oder der Firmenwert dieser geistigen Eigentumsrechte nicht geschädigt werden. Ferner ist es dem Unternehmer nicht gestattet, Marken und/oder Rezepturen anzumelden, die den Marken und/oder Rezepturen von Gildewerk Quality Systems gleich sind oder diesen entsprechen, wodurch in der Öffentlichkeit Verwirrung entstehen kann oder wodurch die Öffentlichkeit getäuscht wird. 
  3. Der Unternehmer wird Gildewerk Quality Systems alle ihm bekannt werdenden Verletzungen oder möglichen Verletzungen der geistigen Eigentumsrechte von Gildewerk Quality Systems unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Entscheidung, rechtliche Schritte gegen die vorgenannten Verstöße einzuleiten, bleibt stets Gildewerk Quality Systems vorbehalten. 

Artikel 14: Haftungsausschluss 

  1. Hat der Unternehmer nicht alle von Gildewerk et al. dem Unternehmer auferlegten Bedingungen eingehalten, wodurch Gildewerk et al. von einem Dritten haftbar gemacht wird, haftet der Unternehmer und wird Gildewerk et al. hiervon freistellen. 

 

Artikel 15: Haftung und Schaden  

  1. Wenn der Unternehmer bei der Herstellung und/oder Vermarktung oder dem Angebot seiner Seifenprodukte nicht alle von Gildewerk et al. festgelegten Bedingungen eingehalten hat, wodurch Gildewerk et al. einen direkten und/oder indirekten Schaden gleich welcher Art auch erlitten hat, haftet der Unternehmer gegenüber Gildewerk et al. für den erlittenen Schaden. 
  2. Die Benennung von Gildewerk Quality Systems als „Verantwortlicher“ im Sinne von Artikel 4 der Kosmetikverordnung ändert nichts daran, dass Gildewerk et al. nicht für Schäden haftet, die dem Unternehmer entstehen, es sei denn, diese sind die unmittelbare Folge eines zurechenbaren Mangels oder einer rechtswidrigen Handlung von Gildewerk et al. In diesem Fall haftet Gildewerk et al. nur, soweit diese Haftung durch die Versicherung von Gildewerk et al. gedeckt ist, maximal bis zur Höhe der Leistung des Versicherers. 
  3. Leistet der Versicherer von Gildewerk et al. aus welchen Gründen auch immer nicht, oder wird der Schaden wider Erwarten nicht von der Versicherung gedeckt, ist die Haftung in diesem Fall auf den Rechnungsbetrag des jeweiligen Vertrags begrenzt. Gildewerk et al. ist zu keinem weiteren Ersatz von Schäden und Kosten, gleich welcher Bezeichnung und welcher Art, einschließlich Betriebsschäden (einschließlich beispielsweise Stillstandsschäden und entgangenem Gewinn), immateriellen Schäden oder sonstigen Folgeschäden des Unternehmers verpflichtet. 
  4. Gildewerk et al. haftet ferner nicht im Falle höherer Gewalt, wie in Artikel 16 dieser Bedingungen beschrieben. 
  5. Die in diesem Artikel enthaltenen Beschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Gildewerk et al. zurückzuführen ist. 

Artikel 16: Höhere Gewalt 

  1. Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs von Gildewerk et al. liegen, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar oder nicht, und die so beschaffen sind, dass die Einhaltung des Vertrages von Gildewerk et al. vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann, gelten als höhere Gewalt, ob dauerhaft oder vorübergehend, und entbindet Gildewerk et al. von den Leistungspflichten. 
  2. Unter höherer Gewalt sind in jedem Fall zu verstehen: Krieg, Aufruhr, Pandemien, Angriffe, Terrorismus, Naturkatastrophen, Sturmschäden, Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen, anormale Wetterbedingungen, Schnee, Schneefall, Frost, Eis, Streiks, Betriebsbesetzungen, Ausschluss oder Mangel an Personal, Mängel bei Hilfs- und Transportmitteln, Probleme auf See, Verkehrsbehinderungen, Import- und Exportbehinderungen, Maschinendefekte, Warendiebstahl, Computerausfälle, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Ausfälle im Zusammenhang mit dem EU Soap Quality System einschließlich des Labelmakers, Hacking von Systemen von Gildewerk et al., Störungen der Stromversorgung, Internetverbindungen und Leitungen, Telefon oder anderer Kommunikationsnetze wie E-Mail, Leistungsstörungen von durch Gildewerk et al. eingeschalteten Dritten, Störungen in der Versorgung durch Dritte, Maßnahmen und /oder Hindernisse im weitesten Sinne des Wortes bei der Lieferung der Ware sowie jegliche Behinderung verursacht durch staatliche Maßnahmen. Höhere Gewalt bei Lieferanten von Gildewerk et al. sowie Lieferschwierigkeiten bei sogenannten schwer zustellbaren Adressen fallen ebenfalls unter diese Bestimmung über höhere Gewalt. 
  3. Im Falle höherer Gewalt hat Gildewerk et al. das Recht, den Rahmenvertrag und/oder den weiteren Vertrag ganz oder teilweise ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, ohne dass der Unternehmer Schadensersatz verlangen kann. 

Artikel 17: Vertraulichkeit  

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um zu Verhindern, dass vertrauliche Informationen von und über die anderen an dem Rahmenvertrag beteiligten Parteien und von und über den Rahmenvertrag und/oder Zusatzvereinbarungen, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Informationen über das EU-Qualitätssystem einschließlich des Labelmakers und der von Gildewerk Quality Systems hinterlegten Rezepturen, zur Kenntnis oder in die Hände Dritter gelangen. Dies gilt nicht, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht und/oder wenn die offenlegende Partei nachweist, dass bestimmte Informationen bereits öffentlich bekannt sind, außer durch Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung. 
  2. Die Bestimmungen von Absatz 1 bleiben bis fünf Jahre nach dem Rahmenvertrag in Kraft, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben. 

Artikel 18: Übertragung 

  1. Gildewerk et al. ist berechtigt Dritte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag und Zusatzvereinbarungen einzuschalten. 
  2. Gildewerk et al. ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dem Rahmenvertrag und weiteren Verträgen ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. 
  3. Vorbehaltlich der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Gildewerk et al. ist der Unternehmer nicht berechtigt, Dritte zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag und Zusatzvereinbarungen einzuschalten. 
  4. Vorbehaltlich der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Gildewerk et al. ist es dem Unternehmer nicht gestattet, seine Rechte und Pflichten aus dem Rahmenvertrag und Zusatzvereinbarungen ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. 

Artikel 19: Strafklausel 

  1. Wenn der Unternehmer gegen die Bestimmungen von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 17, Artikel 18 Absatz 3 und 4 und Artikel 20 Absatz 5 dieser AGB und/oder gegen Artikel 2 Absätze 10 und 11 des Rahmenvertrags verstößt, erwächst daraus für den Unternehmer eine sofort fällige und zahlbare Geldbuße in Höhe von 1.250 € an Gildewerk et al. zugunsten von Gildewerk et al. – (in Worten: eintausendzweihundertfünfzig Euro) für jeden Verstoß und einen Betrag von 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, unbeschadet des Rechts von Gildewerk et al., um Schadensersatz vom Unternehmer zu verlangen, der über diese Vertragsstrafe hinausgeht, soweit diese bezahlt wurde. 

Artikel 20: Sonstige Bestimmungen 

  1. Bestimmungen, die ihrer Art und ihrem Sinn nach auch nach Beendigung des Rahmenvertrages fortbestehen sollen, gelten auch nach Beendigung des Rahmenvertrages weiter. 
  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Rahmenvertrages unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien einvernehmlich eine neue Bestimmung aushandeln, die dem Sinn der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. 
  3. Die in dem Rahmenvertrag verwendeten Überschriften der verschiedenen Artikel dienen nur der Übersichtlichkeit und Referenz und haben keine Wirkung und Bedeutung bei der Auslegung des Rahmenvertrags und können bei der Auslegung desselben nicht berücksichtigt werden. 
  4. Mitteilungen, die die Parteien aufgrund des Rahmenvertrags aneinander richten, erfolgen schriftlich oder per E-Mail. 
  5. Pressemitteilungen und öffentliche Bekanntmachungen über den Rahmenvertrag und/oder Zusatzvereinbarungen werden von den Parteien in gegenseitiger Absprache an Dritte weitergegeben. 
  6. Änderungen und/oder Ergänzungen des Rahmenvertrags sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt und von den Parteien unterzeichnet wurden. 

 

EU Soap Quality System (SQS)
Hofmanweg 41
2031 BH Haarlem

Mitglied von